Digitales

Gesetzliche Grundlagen

Sachsen-Anhalt mit eigenem Landesgesetz zur Barrierefreiheit

Begriffe Sachsen-Anhalt, Barrierefrei, Richtlinie und Gesetz aus kleinen Holzbuchstaben liegen auf einem Tisch

Sie haben sicherlich schon von der EU-Richtlinie 2016/2102 gehört. Sie war die Grundlage für Änderungen von Bundes- und Landesgesetzen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Gesetze speziell in Sachsen-Anhalt gelten. Auch klären wir, wer seine Webseite barrierefrei gestalten muss. Keine Regel ohne Ausnahmen: Wir gehen ebenfalls darauf ein, wer nicht zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist.

Einen großen Bereich der digitalen Barrierefreiheit hat die Europäische Union (EU) für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verpflichtend geregelt. Im Oktober 2016 wurde eine EU-Richtlinie mit der Nummer 2016/2102 erlassen. Sie regelt, dass öffentliche Stellen ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei umsetzen müssen. In diesem Artikel werden nur die gesetzlichen Grundlagen für Webseiten behandelt.

Wie alle Mitgliedstaaten der EU mussten der Bund und die Bundesländer in Deutschland diese Richtlinie nun in Bundesrecht bzw. Landesrecht überführen. Hierzu wurde im Jahr 2019 das Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) geändert. 2021 kam die Änderung der Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt (BGGVO LSA) hinzu. 

Wer muss seine Webseite barrierefrei gestalten?

Alle öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt sind dazu verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Auch Intranet- und Extranetseiten müssen barrierefrei umgesetzt werden. In der Regel sind die beiden letztgenannten zugangsgeschützte Webseiten. Alle Fristen zur Umsetzung sind inzwischen abgelaufen.

Was ist unter einer „öffentlichen Stelle“ zu verstehen?

Im Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist geregelt, was unter einer „öffentlichen Stelle“ zu verstehen ist. Im Folgenden werden diese Stellen aufgelistet und anschließend erläutert. In diesem Sinne sind öffentliche Stellen:

  • die Träger der öffentlichen Verwaltung, 
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
  • Vereinigungen, an denen mindestens ein Träger der öffentlichen Verwaltung oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts beteiligt ist.

Wer „Träger der öffentlichen Verwaltung“ ist, definiert das Gesetz. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Ministerien,
  • Landesämter,
  • Gemeinden,
  • staatliche Universitäten.

Rechtsgrundlage: Paragraf 7 Absatz 1 BGG LSA

„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ ist ein Oberbegriff. Unter ihn können sowohl juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch juristische Personen des privaten Rechts fallen. Das Gesetz legt weitere Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen.

Im Folgenden einige Beispiele: 

  • Wohnungsbaugesellschaften,
  • Tourismus-Marketinggesellschaften,
  • kommunale Jobcenter,
  • Stadtwerke.

Nach dem Gesetz sind diese Einrichtungen öffentliche Stellen, wenn sie „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art“ erfüllen. Zudem müssen sie einem Träger der öffentlichen Verwaltung zugerechnet werden können. Der Begriff der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist dem Vergaberecht entnommen. Zur näheren Bestimmung kann daher die Rechtsprechung des Vergaberechts herangezogen werden. 

Einrichtungen sind einem Träger der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen, wenn 

  • die Mittel der Einrichtung zu mehr als 50 % von einer öffentlichen Stelle aufgebracht werden oder 
  • wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Leitung oder Aufsicht über die Einrichtung ausübt oder 
  • wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Mehrzahl der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ernennt.

Rechtsgrundlage: Paragraf 16 Absatz 1 BGG LSA

Verpflichtet sind „Vereinigungen“, an denen mindestens ein Träger der öffentlichen Verwaltung (siehe Frage 1) oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (siehe Frage 2) beteiligt sind. Zudem muss die Vereinigung einem Träger der öffentlichen Verwaltung zugerechnet werden können.

Die Vereinigung ist einem Träger der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen, wenn 

  • die Mittel der Einrichtung zu mehr als 50 % von einer öffentlichen Stelle aufgebracht werden oder 
  • der Träger der öffentlichen Verwaltung die Mehrheit der Anteile an der Vereinigung hat oder 
  • der Träger der öffentlichen Verwaltung die Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung hat. 

Rechtsgrundlage: Paragraf 16 Absatz 1 BGG LSA

Was gilt für Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder?

Bei den Webseiten von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder sind nur bestimmte Inhalte zur Barrierefreiheit verpflichtet. Diese Inhalte betreffen wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen. Sie müssen diese wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen nicht zwingend selbst barrierefrei auf Ihrer Webseite haben. Sie können auch auf externe Webseiten verlinken, die diese Funktion barrierefrei anbietet. 

Das Gesetz definiert nicht, was eine wesentliche Online-Verwaltungsfunktion ist. Die Landesfachstelle versteht darunter zum Beispiel Funktionen wie:

  • eine Anmeldung zur Schule,
  • eine Anmeldung zum Elternsprechtag oder
  • eine Anmeldung zu Wahlfächern.

Ein einfaches Kontaktformular wäre keine wesentliche Online-Verwaltungsfunktion. 

Die Verpflichtung gilt für alle Schulen und Tageseinrichtungen von öffentlichen Stellen. Dies können neben staatlichen Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder auch private Einrichtungen sein.

Welche Inhalte müssen nicht barrierefrei sein?

Folgende einzelne Inhalte auf Webseiten müssen nicht barrierefrei gestaltet werden:

  • Dateiformate von Büroanwendungen, insbesondere PDF-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Ausnahme: Sie sind für Verwaltungsverfahren erforderlich;
  • Inhalte von Extranets und Intranets, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis die Webseiten eine grundlegende Überarbeitung erfahren;
  • Live übertragene Video- und Audiodateien („zeitbasierte Medien“);
  • Aufgezeichnete Video- und Audiodateien („zeitbasierte Medien“), wenn sie vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  • Online-Karten und Kartendienste. Ausnahme: bei Karten für Navigationszwecke müssen die Daten barrierefrei sein, die zur Planung der Reise erforderlich sind; 
  • Inhalte von Dritten. Ausnahme: die öffentliche Stelle entwickelt, finanziert oder kontrolliert die Inhalte;
  • Archive: Das sind Webseiten, die nicht für Verwaltungsverfahren verwendet werden und auch nicht nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.

Veröffentlicht eine öffentliche Stelle Inhalte auf ihrer Webseite, die nicht barrierefrei sein müssen, so muss sie diese Teile in ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit auflisten.

Rechtsgrundlage: Paragraf 16 Absatz 3 BGG LSA, Artikel 1 Absatz 4 EU-Richtlinie 2016/2102

Kann eine öffentliche Stelle ausnahmsweise von der Barrierefreiheit absehen? 

Öffentliche Stellen können ausnahmsweise von einer barrierefreien Gestaltung ihrer Webseite absehen, wenn diese sie unverhältnismäßig belasten würde. Gemeint sind hier Extremfälle und außergewöhnliche Umstände.

Die öffentliche Stelle muss die Gründe für oder gegen eine barrierefreie Gestaltung ermitteln und abwägen. Die Gründe gegen eine barrierefreie Gestaltung müssen erheblich sein, um von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen. Gründe können beispielsweise vorliegen:

  • bei einer übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Last oder
  • wenn die Fähigkeit der öffentlichen Stelle gefährdet sein würde, ihren Zweck zu erfüllen.

Die Barrierefreiheit muss jedoch in dem Umfang umgesetzt werden, die noch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Die Ausnahme wegen einer unverhältnismäßigen Belastung erlaubt in den meisten Fällen also nicht, vollständig auf eine barrierefreie Gestaltung zu verzichten. Es empfiehlt sich, die vorgenommene Abwägung in einem Aktenvermerk festzuhalten.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit muss zudem angegeben werden, welche Teile wegen einer unverhältnismäßigen Belastung in welchem Maße nicht barrierefrei sind.

Rechtsgrundlage: Paragraf 16a Absatz 4 BGG LSA, Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102

Typische Fragen

Muss ich nicht auch die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) anwenden?

Nein, die BITV gilt auf Bundesebene. Im Land Sachsen-Anhalt ist das BGG LSA bzw. die ergänzende Verordnung BGGVO LSA geltendes Recht.

Zunächst einmal gibt es die gesetzliche Verpflichtung, Ihre Webseite bzw. mobile Anwendung barrierefrei umzusetzen. Entsprechende Mittel müssen Sie in Ihrem Haushalt einplanen. Darüber hinaus gibt es für Kommunen nach Paragraf 16f BGG LSA die Möglichkeit, sich vom Land Kosten erstatten zu lassen. Da sind jedoch nur die Kosten, die durch die Änderung des BGG LSA zusätzlich entstehen. Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte direkt an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Die Landesfachstelle berät Sie gerne zu Fragen, die Sie bei der Realisierung einer barrierefreien Webseite haben. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! Auf der Seite Landesfachstelle finden Sie die Telefonnummer passender Ansprechpartner. Sie können aber auch unser Kontaktformular auf der Seite Kontakt Überwachungsstelle nutzen. Aus Gründen der Kapazität ist es uns jedoch leider nicht möglich, den gesamten Prozess zu begleiten. Gerne beantworten wir Ihnen aber grundsätzliche oder spezielle Fragen zum Thema Barrierefreiheit.

Die Überwachungsstelle prüft jährlich Webseiten gemäß gesetzlichem Auftrag anhand einer Stichprobe. Aufgrund der Kapazität können darüber hinaus keine Prüfungen angeboten werden. Jedoch können Sie uns jederzeit gezielt zu einzelnen Fragen kontaktieren und sich beraten lassen. Des Weiteren bieten wir Ihnen auch gerne die Möglichkeit, Ihr Interesse für den nächsten Überwachungszeitraum anzumelden. Dann würden wir Ihre Webseite bei der nächsten Prüfung berücksichtigen. Teilen Sie uns Ihren Wunsch nach einer freiwilligen Prüfung bitte bis zum 30.11. eines jeden Jahres mit, damit wir Ihre Webseite im folgenden Überwachungszeitraum berücksichtigen können. Auf der Seite Landesfachstelle  finden Sie die Telefonnummer passender Ansprechpartner. Sie können aber auch unser Kontaktformular auf der Seite Kontakt Überwachungsstelle nutzen.

Ihr Ansprechpartner

Foto von Klemens Kruse

Klemens Kruse
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 69
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Landesfachstelle, um eine Nachricht an Herrn Klemens Kruse zu übermitteln.