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Leitfaden zur Ausschreibung barrierefreier Webseiten

Was ist bei der Ausschreibung einer barrierefreien Webseite zu beachten?

Tablet mit geöffneter Datei mit dem Titel Leitfaden für die Ausschreibung barrierefreier Webseiten. Daneben liegt der Anforderungskatalog Barrierefreiheit auf Papier gedruckt und ein Kugelschreiber mit der Aufschrift barrierefrei

Öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Oftmals beauftragen sie dafür ein privates Unternehmen. Dann müssen sie den Auftrag in der Regel vorher ausschreiben. Daraus ergibt sich die Frage: Was sollte bei der Ausschreibung beachtet werden, damit die Webseite barrierefrei wird? Die Landesfachstelle hat einen Leitfaden entwickelt, der Antworten bietet. Er enthält konkrete Textvorschläge und viele weiterführende Hinweise. Er geht besonders auf die Situation ein, wenn öffentliche Stellen noch kein vertieftes Fachwissen haben, wie Webseiten barrierefrei gestaltet werden können. 

Die Überarbeitung einer Webseite bietet eine gute Möglichkeit, die Barrierefreiheit gesetzeskonform umzusetzen. Die vollständige Neugestaltung einer Webseite ist geradezu die perfekte Chance dazu. Der Mehraufwand ist dabei als eher gering einzuschätzen. Das gilt vor allem für ein barrierefreies Design und eine technische Umsetzung, die dem Stand der Technik der Barrierefreiheit entspricht. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als öffentliche Stelle das Thema Barrierefreiheit so früh wie möglich im Planungsprozess mitdenken. Die Berücksichtigung der Barrierefreiheit, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung , ist gesetzlich auch noch einmal ausdrücklich festgeschrieben worden. Dies gilt insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen von Webseiten.

Auf folgende Fragen sollten Sie in Ihrer Ausschreibung eine Antwort geben:

  • Was soll alles beauftragt werden, um die Barrierefreiheit der Webseite sicherzustellen?
  • Welchen Anforderungen der Barrierefreiheit soll die Webseite genügen?
  • Welche weiteren Bedingungen soll die Webseite erfüllen, um barrierefrei zu sein?
  • Wie weist der zukünftige Vertragspartner  nach, dass die Webseite barrierefrei ist?
  • Welche Kenntnisse und Erfahrungen sollten bietende Unternehmen in Bezug auf die Barrierefreiheit haben?
  • Soll eine bestimmte Qualität der Barrierefreiheit beim Preis-Leistungsvergleich berücksichtigt werden?

Der Leitfaden geht auf alle Fragen ein.

Leitfaden zur Ausschreibung barrierefreier Webseiten

Als Landesfachstelle haben wir einen ausführlichen Leitfaden für die erfolgreiche Ausschreibung barrierefreier Webseiten entwickelt. Er bietet

  • Textbausteine,
  • weitergehende Erläuterungen und einen
  • „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ als konkretes Hilfsmittel.

Die Textbausteine sind für öffentliche Stellen geschrieben, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA ) zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webseiten verpflichtet sind.

Vor der Übernahme eines Textbausteins prüfen Sie bitte, ob die von uns vorgeschlagene Formulierung für Ihre Situation rechtlich und praktisch zutreffend ist.

Das Thema Gebrauchstauglichkeit (Usability) ist nicht Bestandteil des Leitfadens. Es sollte in einer Ausschreibung extra behandelt werden.

Sie können den Leitfaden als barrierefreies PDF -Dokument herunterladen und für Ihre Ausschreibung nutzen. Der Anforderungskatalog ist als Anlage zum Leitfaden veröffentlicht und als Excel-Tabelle umgesetzt. Es ist jedoch schwierig eine Excel-Tabelle vollständig barrierefrei zu erstellen. Deshalb finden Sie neben dem Link zur Excel-Datei auch eine alternative Version als barrierefreie PDF-Datei:

„Anforderungskatalog Barrierefreiheit“: Auszufüllende Eigenerklärung  des Unternehmens, dass die Webseite barrierefrei ist

Der „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ bietet für eine Ausschreibung einer barrierefreien Webseite ein wichtiges Hilfsmittel. Er führt alle einzuhaltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit auf. Dadurch kann er für die Abnahme der erstellten Webseite verwendet werden. Die Anforderungen sind der Europäischen Norm (EN) 301 549 in der Version (V) 3.2.1 entnommen. Entspricht eine Webseite den Anforderungen der EN 301 549 V.3.2.1, besteht aufgrund einer gesetzlichen Festlegung die Vermutung, dass die Webseite barrierefrei ist.

Der Auftragnehmer sollte für die fertige Webseite in dem Katalog zu jeder einzelnen Anforderung an die Barrierefreiheit angeben, ob er sie eingehalten hat. Er sollte den vollständig ausgefüllten Katalog verbindlich unterschreiben. Die öffentliche Stelle muss nun lediglich prüfen, ob der „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ vollständig entsprechend den Vorgaben ausgefüllt wurde. Sollte sich nach der Abnahme herausstellen, dass das Unternehmen die Barrierefreiheit im Einzelfall doch nicht erreicht hat, bietet der unterschriebene Anforderungskatalog eine gute Grundlage, um eine kostenfreie Nachbesserung zu verlangen.

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Oliver Meier
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Zuletzt bearbeitet: 11. Juli 2023