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Leitfaden zur Ausschreibung barrierefreier Webseiten
Was ist bei der Ausschreibung einer barrierefreien Webseite zu beachten?
Öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Oftmals beauftragen sie dafür ein privates Unternehmen. Dann müssen sie den Auftrag in der Regel vorher ausschreiben. Daraus ergibt sich die Frage: Was sollte bei der Ausschreibung beachtet werden, damit die Webseite barrierefrei wird? Die Landesfachstelle hat einen Leitfaden entwickelt, der Antworten bietet. Er enthält konkrete Textvorschläge und viele weiterführende Hinweise. Er geht besonders auf die Situation ein, wenn öffentliche Stellen noch kein vertieftes Fachwissen haben, wie Webseiten barrierefrei gestaltet werden können.
Die Überarbeitung einer Webseite bietet eine gute Möglichkeit, die Barrierefreiheit gesetzeskonform umzusetzen. Die vollständige Neugestaltung einer Webseite ist geradezu die perfekte Chance dazu. Der Mehraufwand ist dabei als eher gering einzuschätzen. Das gilt vor allem für ein barrierefreies Design und eine technische Umsetzung, die dem Stand der Technik der Barrierefreiheit entspricht. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als öffentliche Stelle das Thema Barrierefreiheit so früh wie möglich im Planungsprozess mitdenken. Die Berücksichtigung der Barrierefreiheit, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung , ist gesetzlich auch noch einmal ausdrücklich festgeschrieben worden. Dies gilt insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen von Webseiten.
Auf folgende Fragen sollten Sie in Ihrer Ausschreibung eine Antwort geben:
- Was soll alles beauftragt werden, um die Barrierefreiheit der Webseite sicherzustellen?
- Welchen Anforderungen der Barrierefreiheit soll die Webseite genügen?
- Welche weiteren Bedingungen soll die Webseite erfüllen, um barrierefrei zu sein?
- Wie weist der zukünftige Vertragspartner nach, dass die Webseite barrierefrei ist?
- Welche Kenntnisse und Erfahrungen sollten bietende Unternehmen in Bezug auf die Barrierefreiheit haben?
- Soll eine bestimmte Qualität der Barrierefreiheit beim Preis-Leistungsvergleich berücksichtigt werden?
Der Leitfaden geht auf alle Fragen ein.
Leitfaden zur Ausschreibung barrierefreier Webseiten
Als Landesfachstelle haben wir einen ausführlichen Leitfaden für die erfolgreiche Ausschreibung barrierefreier Webseiten entwickelt. Er bietet
- Textbausteine,
- weitergehende Erläuterungen und einen
- „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ als konkretes Hilfsmittel.
Die Textbausteine sind für öffentliche Stellen geschrieben, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA ) zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webseiten verpflichtet sind.
Vor der Übernahme eines Textbausteins prüfen Sie bitte, ob die von uns vorgeschlagene Formulierung für Ihre Situation rechtlich und praktisch zutreffend ist.
Das Thema Gebrauchstauglichkeit (Usability) ist nicht Bestandteil des Leitfadens. Es sollte in einer Ausschreibung extra behandelt werden.
Sie können den Leitfaden als barrierefreies PDF -Dokument herunterladen und für Ihre Ausschreibung nutzen. Der Anforderungskatalog ist als Anlage zum Leitfaden veröffentlicht und als Excel-Tabelle umgesetzt. Es ist jedoch schwierig eine Excel-Tabelle vollständig barrierefrei zu erstellen. Deshalb finden Sie neben dem Link zur Excel-Datei auch eine alternative Version als barrierefreie PDF-Datei:
- Leitfaden zur Ausschreibung barrierefreier Webseiten (Dokument öffnet in neuem Fenster)
- „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ als Excel-Datei – nicht barrierefrei (Dokument öffnet in neuem Fenster)
- „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ als barrierefreies PDF-Dokument (Dokument öffnet in neuem Fenster)
„Anforderungskatalog Barrierefreiheit“: Auszufüllende Eigenerklärung des Unternehmens, dass die Webseite barrierefrei ist
Der „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ bietet für eine Ausschreibung einer barrierefreien Webseite ein wichtiges Hilfsmittel. Er führt alle einzuhaltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit auf. Dadurch kann er für die Abnahme der erstellten Webseite verwendet werden. Die Anforderungen sind der Europäischen Norm (EN) 301 549 in der Version (V) 3.2.1 entnommen. Entspricht eine Webseite den Anforderungen der EN 301 549 V.3.2.1, besteht aufgrund einer gesetzlichen Festlegung die Vermutung, dass die Webseite barrierefrei ist.
Der Auftragnehmer sollte für die fertige Webseite in dem Katalog zu jeder einzelnen Anforderung an die Barrierefreiheit angeben, ob er sie eingehalten hat. Er sollte den vollständig ausgefüllten Katalog verbindlich unterschreiben. Die öffentliche Stelle muss nun lediglich prüfen, ob der „Anforderungskatalog Barrierefreiheit“ vollständig entsprechend den Vorgaben ausgefüllt wurde. Sollte sich nach der Abnahme herausstellen, dass das Unternehmen die Barrierefreiheit im Einzelfall doch nicht erreicht hat, bietet der unterschriebene Anforderungskatalog eine gute Grundlage, um eine kostenfreie Nachbesserung zu verlangen.
Gesetzliche Regelungen
- Verpflichtung, die Barrierefreiheit bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen:
Paragraf 16 a Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (externer Link öffnet in neuem Fenster) - Vermutung, dass eine Webseite barrierefrei ist, die der Europäischen Norm (EN) 301 549 in der Version 3.2.1 entspricht:
Paragraf 11 Absatz 2 Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (externer Link öffnet im neuem Fenster) mit
Durchführungsbeschluss 2021/1339 der Kommission der Europäischen Union über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen (externer Link öffnet in neuem Fenster)
Weiterführende Informationen
Ihr Ansprechpartner
Oliver Meier
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 1 77
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Oliver Meier, um eine Nachricht an Herrn Oliver Meier zu übermitteln.
Zuletzt bearbeitet: 11. Juli 2023