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Onlinezugangsgesetz
Verwaltung der Zukunft: digital und barrierefrei
Immer und überall: Das Onlinezugangsgesetz, kurz OZG, soll Dienstleistungen der Verwaltung digital werden lassen. Dann können zum Beispiel Anträge zu jeder Zeit und von überall gestellt werden. Damit alle Menschen in den Genuss dieser Vorteile kommen können, müssen sie barrierefrei sein. Für Menschen mit Behinderungen bietet dieser neue Service die Chance, mehr Leistungen selbstständig und selbstbestimmt in Anspruch nehmen zu können.
Die meisten Menschen sind es heute gewohnt, vieles online zu erledigen. Wir kaufen Kleidung, Elektronik und selbst Lebensmittel im Onlinehandel. Wir erledigen unsere Bankgeschäfte digital oder reservieren online Plätze im Kino. Viele Menschen benötigen selbst für ihre Arbeit nur noch einen Internetzugang und einen Laptop.
Auch die Leistungen der Verwaltung sollen in Zukunft online verfügbar sein. Dann kann zum Beispiel der neue Reisepass online beantragt werden. Ein zentrales Gesetz, um dieses Ziel zu erreichen, ist das Onlinezugangsgesetz. Es verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Die Frist zur Umsetzung ist der 31. Dezember 2022.
Der Zugriff auf die entsprechenden Leistungen soll über Verwaltungsportale des Bundes und der Länder ermöglicht werden. Ein Verwaltungsportal ist ein Beispiel für ein Webportal. Auf einem Webportal werden Informationen aus verschiedenen Quellen gesammelt zur Verfügung gestellt. Zum Beispiel wird die Zulassung eines Fahrzeuges, die Anmeldung des Wohnsitzes oder ein Bauantrag über ein einziges Verwaltungsportal möglich sein. Die Nutzenden sollen alle verfügbaren Leistungen von Bund, Ländern und Gemeinden über ein einziges Nutzerkonto in Anspruch nehmen können. Von jedem Verwaltungsportal aus sollen alle Leistungen erreichbar sein.
Gelten die Anforderungen zur Barrierefreiheit für OZG-Portale?
Das OZG sieht vor, dass „Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten“. Dies regelt Paragraf 3 Absatz 1 Onlinezugangsgesetz.
In Sachsen-Anhalt müssen Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Das gilt auch, wenn das Landesportal Sachsen-Anhalt oder einzelne Verwaltungsleistungen als Webseite oder mobile Anwendung angeboten werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Seite Webseiten.
Das Onlinezugangsgesetz als Chance und Gefahr
Für Menschen mit Behinderungen bietet die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen eine große Chance aber auch eine Gefahr. Dies gilt auch für ältere Menschen und Menschen mir (temporären) motorischen Beeinträchtigungen.
Digitale Verwaltungsleistungen, die online verfügbar sind, können von zu Hause aus wahrgenommen werden. Dies führt für alle Menschen zu einer großen Erleichterung im alltäglichen Leben. Umso mehr gilt dies für Menschen, die in ihrer Mobilität oder in der Kommunikation eingeschränkt sind.
Voraussetzung dafür ist jedoch die barrierefreie Gestaltung der Verwaltungsportale sowie der Online-Dienste. Sind die Leistungen nicht barrierefrei nutzbar, droht ein Teil der Bevölkerung von diesen Leistungen ausgeschlossen zu werden. Angebote der öffentlichen Stellen sind dann vielleicht nicht ohne Hilfe nutzbar.
Die Digitalisierung der Verwaltung kann zudem zu einer Verringerung der Angebote vor Ort im Amt führen. Sind digitale Angebote dann nicht barrierefrei, würde sich die Situation der Menschen mit Behinderungen sogar verschlechtern.
Eine Trendstudie der Aktion Mensch aus dem Jahr 2020 (externer Link öffnet in neuem Fenster) kommt zu dem Schluss, dass für Menschen mit Behinderungen die Chancen der Digitalisierung überwiegen. Um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, sei neben der Barrierefreiheit wichtig, dass auch technische Assistenzsysteme und Schulungen zur Mediennutzung zur Verfügung gestellt werden. Auch redaktionelle Methoden, wie die Leichte Sprache, sollten eingesetzt werden. Ein Positionspapier der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen zur digitalen Teilhabe (externer Link öffnet in neuem Fenster) vom Oktober 2021 stellt ähnliche Forderungen auf.
Besondere Herausforderungen bei der barrierefreien Umsetzung von OZG-Diensten
Die OZG-Leistungen weisen einige Besonderheiten auf, welche auch Auswirkungen auf die barrierefreie Umsetzung haben. In OZG-Portalen werden häufig Interaktionen verwendet. So muss die Identität der Nutzenden zweifelsfrei und sicher festgestellt werden. Dies umfasst auch die Abfrage sensibler Daten. Für die Bearbeitung müssen oft Formulare oder Eingabemasken ausgefüllt werden. Letztendlich sind viele Verwaltungsleistungen kostenpflichtig und müssen durch sichere Bezahlvorgänge abgeschlossen werden.
Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen:
- Der Gesetzgebende verlangt für zentrale Einstiegs- und Navigationselemente sowie für Angebote, die eine Interaktion ermöglichen, ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“. Beispiele hierfür sind Formulare oder Identifikations- und Zahlungsprozesse. Dies kann im Paragraf 11 Absatz 3 BGGVO LSA nachgelesen werden.
- Die beschriebenen Leistungen und Angebote erfordern teilweise die Eingabe von sensiblen Informationen des Nutzenden. Diese Eingaben unterliegen somit sehr „hohen Anforderungen bezüglich des Datenschutzes“.
Diese hohen Anforderungen sind in einigen Fällen nicht leicht vereinbar. Hier bedarf es einer engen Abstimmung zwischen Barrierefreiheit und Datenschutz. Im Sinne der Barrierefreiheit sollten auch alternative Möglichkeiten angeboten werden, die Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Typische Fragen
Wann soll ich das Thema Barrierefreiheit bei der Umsetzung meiner OZG-Leistung einplanen?
Die Barrierefreiheit sollte generell immer von Anfang an mitgedacht und geplant werden. Eine frühzeitige Integration in die Planung führt zu einem minimalen Mehraufwand bei den Kosten und Ressourcen.
Eine spätere barrierefreie Umgestaltung einer bereits fertigen oder bestehenden Anwendung kann zu erheblichen Kosten führen. Oft muss dann die grundlegende Struktur der Webseite geändert werden.
Können Sie und bei der Umsetzung einer barrierefreien OZG-Leistung helfen?
Die Landesfachstelle berät Sie gerne zu Fragen, die Sie bei der Realisierung einer barrierefreien Webseite haben. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! Aus Kapazitätsgründen ist es uns jedoch leider nicht möglich, den gesamten Prozess zu begleiten. Gerne beantworten wir Ihnen aber grundsätzliche oder spezielle Fragen zum Thema Barrierefreiheit.
Weitere Informationen
- Informationsseite zum Onlinezugangsgesetz des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (externer Link öffnet in neuem Fenster)
- Informationsseite zum Onlinezugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (externer Link öffnet in neuem Fenster)
- Übersichts-Seite der bereits umgesetzten OZG-Leistungen in Sachsen-Anhalt (externer Link öffnet in neuem Fenster)
Ihr Ansprechpartner
Oliver Meier
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 1 77
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