Ihr Webbrowser (Internet Explorer) ist veraltet und wird von dieser Website nicht unterstützt.
Fragen zu Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder
Müssen Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder ihre Webseiten und Apps barrierefrei gestalten?
Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen zur Überwachung der Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen (Apps) von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder. Auch diese sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis (springen Sie direkt zum Inhalt)
- Sind staatliche Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder zur Barrierefreiheit von Webseiten und Apps verpflichtet?
- Wer ist mit Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder gemeint?
- Was sind wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen?
- Wann sind Inhalte barrierefrei, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen?
- Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen?
- Müssen Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder eine Erklärung zur Barrierefreiheit angeben?
Sind staatliche Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder zur Barrierefreiheit von Webseiten und Apps verpflichtet?
Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder in Sachsen-Anhalt müssen auf ihren Webseiten und mobilen Anwendungen die Inhalte barrierefrei gestalten, die sich auf „wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen“ beziehen. Dies ergibt sich aus Paragraf 16 Absatz 2 Nummer 2 BGG LSA. Auch die wesentliche Online-Verwaltungsfunktion selbst muss barrierefrei gestaltet werden. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie unter der Frage Was sind wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen?
Wenn wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen nicht barrierefrei sind, können diese auf anderen Webseiten oder mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich gemacht werden. Das steht in der Begründung zur „Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Erwägungsgrund 33 (externer Link öffnet in neuem Fenster)“. Die Überwachungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt für die Barrierefreiheit von Informationstechnik folgt dieser Meinung.
Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder können wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen daher auch auf einer anderen Webseite oder App anbieten. In Betracht kommen vor allem Webseiten und Apps der Träger der Schulen und Tageseinrichtungen der Kinder. Diese Träger sind zum Beispiel Gemeinden, Landkreise und das Land Sachsen-Anhalt. Dort müssen die Inhalte dann aber selbstverständlich den gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit genügen.
Wer ist mit Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder gemeint?
Mit Schulen sind alle Einrichtungen gemeint, die unter das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt fallen. Es betrifft also keine Hochschulen. Ähnlich dürften unter Tageseinrichtungen für Kinder Angebote zu verstehen sein, die unter das Sozialgesetzbuch 8 „Kinder- und Jugendhilfe“ fallen.
Was sind wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen?
Der Begriff der „wesentlichen Online-Verwaltungsfunktion“ wird weder im Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt noch in der „Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ definiert. Rechtsprechung zu dieser Frage sind der Überwachungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt für die Barrierefreiheit von Informationstechnik (Überwachungsstelle) ebenso wenig bekannt wie rechtswissenschaftliche Äußerungen.
Nach Auffassung der Überwachungsstelle ist unter einer „Online-Verwaltungsfunktion“ eine Möglichkeit zu verstehen, direkt online eine Aktion der Schule auszulösen, die sich auf die Verwaltung der Schule bezieht. Keine Verwaltungsfunktionen sind daher Informationsbereiche. Dies können auch Bereiche sein, die passwortgeschützt angeboten werden. Beispiele sind Noten der Schüler und Schülerinnen oder Vertretungspläne. Hier rufen die Nutzenden Informationen ab. Die Schule oder Tageseinrichtung für Kinder muss nicht weiter tätig werden.
Bei einer „Online-Funktion“ werden dabei nur Formulare betrachtet, die auf einer Webseite oder mobilen Anwendung ausgefüllt und abgeschickt werden. PDF-Dateien oder auch Formulare in einer PDF-Datei zählen nicht als „Online-Funktion“, da diese nicht über die Webseite oder mobile Anwendung verschickt werden. Wenn im weiteren Verlauf von „online“ gesprochen wird, sind also immer Formulare auf einer Webseite oder einer mobilen Anwendung gemeint.
„Wesentlich“ sind Online-Verwaltungsfunktionen, wenn ihre Benutzung einen Bereich betrifft, der für die Verwaltung der Schule von wesentlicher Bedeutung ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Online-Funktion für sich genommen wesentlich ist.
Beispiel: Eine Schule betreibt eine Mensa. Die Anmeldung zum Mittagessen ist freiwillig. Eine Anmeldung zum Mittagessen kann aber nur online erfolgen. Zwar ist die Online-Funktion für die Anmeldung zum Mittagessen wesentlich. Die Anmeldung zum Mittagessen ist aber für die Verwaltung der Schule nicht wesentlich, schon deshalb weil sie freiwillig ist.
Die Überwachungsstelle versteht unter einer wesentlichen Online-Verwaltungsfunktion, wenn über die Webseite oder App zum Beispiel
- Kinder zur Schule online angemeldet werden können,
- Eltern sich online zum Elternsprechtag anmelden können,
- online ein Kind krankgemeldet werden kann,
- online Wahlfächer angemeldet werden können oder
- online andere Anträge gestellt werden können.
Keine wesentliche Online-Verwaltungsfunktion liegt vor, wenn Kinder online zum Mittagessen angemeldet werden können. Dies betrifft mindestens den Fall, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht in der Mensa essen müssen.
Ein Kontaktformular auf einer Webseite oder in einer mobilen Anwendung ist unserer Auffassung nach keine wesentliche Online-Verwaltungsfunktion. Wenn eine Schule ein Online-Formular für einen bestimmten Zweck einrichtet, dürfen Nutzende erwarten, dass die Schule dieses Formular ohne Ausnahme zuverlässig bearbeitet. Bei einem allgemeinen Kontaktformular müssen Nutzende eher damit rechnen, dass eine Nachricht versehentlich unbearbeitet geblieben ist.
Wann sind Inhalte barrierefrei, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen ergeben sich aus Paragraf 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGG LSA in Verbindung mit Paragraf 11 Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt (BGGVO LSA). Sie gelten auch für Inhalte auf einer Webseite oder mobilen Anwendung, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
Bei Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen, ist eine besondere Verpflichtung zu beachten. Diese gilt „… für Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, zum Beispiel ausfüllbare Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen“. Dies regelt Paragraf 11 Absatz 3 Satz 2 BGGVO LSA.
Online-Verwaltungsfunktionen ermöglichen eine Nutzerinteraktion. Nutzende sollen mit der Funktion eine Handlung der Schule auslösen können. Von diesen „Angeboten, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen“ heißt es, dass sie die Anforderungen aus der Anlage zur BGGVO LSA „erfüllen“ und ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit anstreben“ sollen.
Weiterführende Ausführungen in diesem Zusammenhang haben wir bereits bei der Frage „Wann gilt eine Webseite oder mobile Anwendung als barrierefrei?“ beantwortet.
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen?
Auf Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen, können Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder alle Ausnahmeregelungen anwenden, die auch sonst für öffentliche Stellen gelten. Weitere Ausführungen finden Sie bei der Frage Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung?
Müssen Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder eine Erklärung zur Barrierefreiheit angeben?
Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder sind dann zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit verpflichtet, wenn sie auf ihrer Webseite oder App Inhalte anbieten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
Wenn Schulen solche Inhalte auf einer anderen Webseite oder App barrierefrei zur Verfügung stellen, sollen sie dies in der Konformitätserklärung der Erklärung zur Barrierefreiheit angeben. Siehe dazu auch die Frage Sind staatliche Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder zur Barrierefreiheit von Webseiten und Apps verpflichtet?
Wir empfehlen, dass auch Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren Webseiten und Apps veröffentlichen, wenn sie keine Inhalte anbieten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Sie sollten dann in der Erklärung zur Barrierefreiheit darauf hinweisen, dass sie nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, weil sie keine Inhalte anbieten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der Frage Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Ihre Ansprechpartnerin
Kathrin Wille
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 81
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Überwachungsstelle, um eine Nachricht an Frau Kathrin Wille zu übermitteln.