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Fragen zur Überwachungsstelle
Wie prüft die Überwachungsstelle die digitale Barrierefreiheit?
Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen zur Überwachungsstelle und zur Prüfung der Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen von Behörden im Land Sachsen-Anhalt. Behörden sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) zur Barrierefreiheit verpflichtet. Vielleicht haben Sie sich auch schonmal gefragt „Was“, „Wie“ und „Bei wem“ Webseiten oder mobilen Anwendungen (Apps) geprüft werden? Diese und weitere Fragen haben wir für Sie in unserem Fragenkatalog zusammengetragen.
Inhaltsverzeichnis (springen Sie direkt zum Inhalt)
- Warum gibt es eine Überwachungsstelle?
- Was prüft die Überwachungsstelle?
- Wie häufig prüft die Überwachungsstelle?
- Wie wird die Stichprobe ermittelt?
- In welcher Weise prüft die Überwachungsstelle?
- Welche Vorgaben der Barrierefreiheit prüft die Überwachungsstelle?
- Wie werden die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert?
- Muss die öffentliche Stelle nach Erhalt des Ergebnisses etwas tun? Welcher Handlungsbedarf besteht?
- Unterstützt die Überwachungsstelle öffentliche Stellen bei der Beseitigung von Barrieren?
- Werden die Ergebnisse der Prüfungen veröffentlicht?
- Wird meine Webseite oder App erneut geprüft?
- Kann ich meine Webseite oder App für eine freiwillige Prüfung anmelden?
- Kann ein Overlay-Tool meine Webseite barrierefrei machen?
- Prüft die Überwachungsstelle die Webseite mit aktiviertem Overlay-Tool?
Warum gibt es eine Überwachungsstelle?
Die Überwachungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt für die Barrierefreiheit von Informationstechnik ist ein Teil der Landesfachstelle für Barrierefreiheit. Sie wurde im Jahr 2019 bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt gegründet und wird kurz Überwachungsstelle genannt. Die Errichtung der Überwachungsstelle erfolgte aufgrund einer Vorgabe der Europäischen Union (EU). Diese Vorgabe stammt aus der „Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ (EU-Richtlinie 2016/2102). Diese Richtlinie ist in Sachsen-Anhalt durch das Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2019 umgesetzt worden. Es trat am 14. Mai 2019 in Kraft.
Überwachungsstellen gibt es auch auf der Bundesebene und in allen weiteren 15 Bundesländern sowie in allen Mitgliedsstaaten der EU.
Was prüft die Überwachungsstelle?
Die Überwachungsstelle überprüft Webseiten und mobile Anwendungen der Behörden, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) zur barrierefreien Gestaltung verpflichtet sind. Zu den Webseiten gehören auch Intranet- und Extranetseiten. Im BGG LSA heißen die Behörden, die ihre Webseiten und mobile Anwendungen barrierefrei gestalten müssen, öffentliche Stellen.
Die Überwachungsstelle prüft eine Stichprobe dieser Webseiten und mobilen Anwendungen. Diese werden daraufhin geprüft, ob und inwieweit sie den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.
Wie häufig prüft die Überwachungsstelle?
Die Überprüfung erfolgt seit dem Jahr 2022 jährlich.
Wie wird die Stichprobe ermittelt?
Die Überwachungsstelle zieht die Stichprobe der zu prüfenden Webseiten und mobilen Anwendungen per Zufallsverfahren.
Aktuell berücksichtigt die Überwachungsstelle bei der Ziehung nur öffentlich zugängliche Internetseiten und mobile Anwendungen von juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dabei werden 2023 erstmals auch staatliche Schulen berücksichtigt. In einem späteren Überwachungszeitraum werden auch Tageseinrichtungen für Kinder und private Schulen einbezogen.
In welcher Weise prüft die Überwachungsstelle?
Webseiten (Internet-, Intranet- und Extranetseiten) werden mit einer eingehenden oder einer vereinfachten Überwachungsmethode geprüft. Mobile Anwendungen werden nur mit der eingehenden Überwachungsmethode geprüft.
Die eingehende Überwachung ist eine gründliche Prüfung daraufhin, ob eine Webseite oder eine mobile Anwendung mit allen Anforderungen der Barrierefreiheit vereinbar ist. Die Prüfung erfolgt auf einer Auswahl von durchschnittlich 15 Menüpunkten.
Ziel der vereinfachten Überwachungsmethode ist es zu prüfen, ob eine Webseite die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht erfüllt. Deshalb beschränkt sich die vereinfachte Überwachung auf einen Teil der Anforderungen. Es werden dabei durchschnittlich 4 Menüpunkte auf einer Webseite geprüft.
Welche Vorgaben der Barrierefreiheit prüft die Überwachungsstelle?
Aufgrund der europarechtlichen Vorgabe überprüft die Überwachungsstelle die Webseiten und mobilen Anwendungen anhand der EN 301 549. Konkret handelt es sich um die Version 3.2.1 (2021-03). Wenn Webseiten und mobile Anwendungen den Anforderungen der Norm entsprechen, wird vermutet, dass diese barrierefrei sind. Das steht in Paragraf 11 Absatz 2 Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt.
Die Überwachungsstelle prüft die Einhaltung der Anforderungen, die sich im Anhang A der Norm befinden. Tabelle A1 behandelt die Anforderungen für Webseiten und Tabelle A2 die Anforderungen für mobile Anwendungen. Nähere Informationen finden Sie auch in der Antwort auf die Frage: Wann gilt eine Webseite oder mobile Anwendung als barrierefrei?
Wie werden die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert?
Die Überwachungsstelle dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen in einem ausführlichen Bericht. Der Bericht zeigt gefundene Mängel der Barrierefreiheit auf. Er bietet für jeden aufgezeigten Mangel eine Lösung zu seiner Beseitigung an. Die Überwachungsstelle übermittelt den Bericht an die öffentliche Stelle, die die Webseite oder mobile Anwendung betreibt.
Muss die öffentliche Stelle nach Erhalt des Ergebnisses etwas tun? Welcher Handlungsbedarf besteht?
Sollte das Prüfergebnis keine hundertprozentige Barrierefreiheit gezeigt haben, deutet das darauf hin, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung vorliegt. Die öffentliche Stelle ist dann verpflichtet, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Sie muss die gesetzlich geforderte Barrierefreiheit herstellen. Die Hinweise in dem Bericht sind hierfür als Umsetzungsempfehlungen zu verstehen.
Eine Pflicht zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel der barrierefreien Gestaltung besteht nur dann nicht, wenn sich die öffentliche Stelle auf eine gesetzlich geregelte Ausnahme berufen kann. Nähere Informationen, welche gesetzliche Ausnahmen bestehen, können auf der Seite Gesetzliche Grundlagen nachgelesen werden. Beruft sich die öffentliche Stelle auf eine gesetzliche Ausnahme, muss sie dies in der Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite oder mobilen Anwendung angeben. Einzelheiten dazu können unserer Vorlage zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit (Dokument öffnet in neuem Fenster) entnommen werden.
Unterstützt die Überwachungsstelle öffentliche Stellen bei der Beseitigung von Barrieren?
Die Überwachungsstelle berät die öffentliche Stelle bei Fragen zum Prüfbericht und den dort gegebenen Empfehlungen zur Umsetzung. Darüber hinaus bietet die Landesfachstelle für Barrierefreiheit eine weitergehende, kostenlose Beratung an. Öffentliche Stellen können die Landesfachstelle jederzeit kontaktieren und sich beraten lassen. Überwachungsstelle und Landesfachstelle arbeiten in ihrer Beratung eng zusammen.
Werden die Ergebnisse der Prüfungen veröffentlicht?
Die Überwachungsstelle veröffentlicht weder die Namen der geprüften öffentlichen Stellen noch die Adressen der geprüften Anwendungen. Sie veröffentlicht die Gesamtergebnisse aller Überwachungen in allgemeiner und anonymisierter Form.
Die Überwachungsstelle berichtet alle 3 Jahre, ebenfalls anonym, an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Auf dieser Grundlage übermittelt anschließend das Land Sachsen-Anhalt seinen Bericht an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Dort werden die Berichte des Bundes und aller Bundesländer zusammengefasst und ein Gesamtbericht der Bundesregierung für die Europäische Kommission vorbereitet. Der nächste Bericht ist Ende 2024 an die EU-Kommission zu übermitteln.
Wird meine Webseite oder App erneut geprüft?
Seit dem Jahr 2022 müssen Prüfungen wiederholt werden. Das steht im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 im Anhang I unter der Nummer 2.4 (externer Link öffnet in neuem Fenster). Wiederholungsprüfungen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen maximal 50 Prozent der in einem Jahr geprüften Webseiten und Apps ausmachen. Es dürfen ausschließlich Webseiten und Apps aus dem vorherigen Überwachungszeitraum erneut geprüft werden. Das bedeutet: Eine erneute Prüfung einer Webseite oder App findet nur im Jahr direkt nach einer bereits erfolgten Prüfung statt.
Die öffentlichen Stellen erhalten von der Überwachungsstelle vorab eine E-Mail, sofern eine Wiederholungsprüfung stattfindet.
Kann ich meine Webseite oder App für eine freiwillige Prüfung anmelden?
Die Überwachungsstelle prüft jährlich Webseiten gemäß gesetzlichem Auftrag anhand einer Stichprobe. Aufgrund der personellen Kapazität können darüber hinaus keine Prüfungen angeboten werden.
Die Überwachungsstelle bietet jedoch die Möglichkeit, eine Webseite oder App für eine Prüfung im nächsten Überwachungszeitraum anzumelden. Öffentliche Stellen, die daran Interesse haben, teilen dies bitte der Überwachungsstelle bis zum 30.11. eines jeden Jahres mit. Dazu reicht eine formlose E-Mail an die Überwachungsstelle oder eine Nachricht über das Kontaktformular der Überwachungsstelle. Auf der Seite der Landesfachstelle finden Sie die Telefonnummern passender Ansprechpersonen.
Beachten Sie aber, dass wir keine entwicklungsbegleitenden Tests durchführen. Zudem haben wir bei der Bildung der Stichprobe aller in einem Jahr zu prüfenden Webseiten und Apps gesetzliche Vorgaben zu beachten. Wir streben an, alle angemeldeten Webseiten und Apps zu prüfen. Eine Prüfung garantieren können wir nicht.
Kann ein Overlay-Tool meine Webseite barrierefrei machen?
Verschiedene Unternehmen bieten seit einiger Zeit verstärkt sogenannte „Overlay-Tools“ an. Die Unternehmen versprechen, mit Overlay-Tools die Barrierefreiheit einer Webseite zu verbessern. Ein Overlay-Tool stellt den Nutzenden eine Vielzahl von Funktionen bereit. Dies können zum Beispiel Funktionen sein, wie die Anpassung der Schriftgröße oder des Zeilenabstands. Ein weiteres Beispiel wäre das Ersetzen von Farben, die auf der gesamten Webseite einen höheren Kontrast ermöglichen.
Die Fachwelt sieht Overlay-Tools jedoch teilweise kritisch. Ein Argument lautet dabei, dass viele Anforderungen an eine barrierefreie Webseite nicht automatisiert umsetzbar sind. Zum Beispiel kann ein Overlay-Tool zwar feststellen, ob ein Bild einen Alternativtext besitzt. Es kann aber nicht erkennen, ob dieser Alternativtext auch sinnvoll ist.
Viele Tools bieten darüber hinaus Funktionen, die keine Anforderungen der Barrierefreiheit berühren. Dies kann zum Beispiel das Stummschalten der Webseite oder das Aktivieren eines Blaufilters (um die Augen zu schonen) sein.
Ein Overlay-Tool kann für einige Menschen die Bedienbarkeit einer Webseite verbessern. Eine von Anfang an barrierefrei gestaltete Webseite ist aber für einen viel größeren Kreis von Menschen in gleicher Weise nutzbar. Ein Overlay-Tool ersetzt also nicht die barrierefreie Gestaltung einer Webseite. Umgekehrt macht eine barrierefreie Webseite ein Overlay-Tool überflüssig.
Prüft die Überwachungsstelle die Webseite mit aktiviertem Overlay-Tool?
Im Rahmen der Prüfung geht die Überwachungsstelle in Absprache der Überwachungsstellen aller Bundesländer so vor, dass die Webseite zunächst ohne zusätzliche Tools getestet wird. Stößt ein Prüfender auf eine Barriere, so versucht dieser das Overlay-Tool zu aktivieren. Dabei kommt es vor, dass das Tool selbst nicht barrierefrei zu erreichen ist (zum Beispiel über die Tastatur).
Außerdem sind diese Tools nicht immer an der richtigen Stelle im Quellcode eingebunden. Das führt dann in einigen Fälle dazu, dass ein Nutzender mit der Tabulatortaste erst über die gesamte Webseite navigieren muss, um das Tool überhaupt zu erreichen. In der Praxis sind Fälle bekannt, bei denen so ein Tool erst nach über 100 Mal drücken der Tabulatortaste das Tool erreicht hat. Dies ist kein barrierefreier Zugang und wird folglich nicht mehr für die weitere Prüfung berücksichtigt.
Ist das Tool barrierefrei zugänglich, wird geprüft, ob mit Hilfe des Tools eine barrierefreie Darstellung der Webseite aktivierbar ist. Der erkannte Fehler muss damit behoben werden. Gelingt das nicht, so findet das Overlay-Tool im Rahmen der Prüfung keine weitere Anwendung.
Weiter Informationen zum Thema „Overlay-Tools“ können Sie auch der Gemeinsamen Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik zur Verwendung von Overlay-Tools ( externer Link öffnet in neuem Fenster) entnehmen.
Ihre Ansprechpartnerin
Kathrin Wille
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 81
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Überwachungsstelle, um eine Nachricht an Frau Kathrin Wille zu übermitteln.